The Creation of Foundation for Criminal Version
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Abstract
Bei der Ermittlung einer Tat verfügt man meistens über wenig Information, die dabei in der Regel nur die einzelnen Tatepisoden betrifft. Es erschwert die Beurteilung des Sachverhaltens, sowie die Feststellung, ob die konkreten Angaben die zu untersuchende Tat betreffen. Davon hängt auch die Erhebung der Versionen, die gerade auf diesen Angaben beruhen. In diesem Fall entsteht das Problem der Feststellung des Grundes zur Versionserhebung. Es kann im wesentlichen auch die Qualität der Verbrechensermittlung beeinflussen.
Die meisten Juristen vertreten die Ansicht, daß die Grundlage der Versionserhebung die Angaben sind, die sowohl aus den prozessrechtlichen Quellen, als auch aus den zu dem Prozessrecht nicht angehörenden Quellen (orientierende Information) stammen.
Der Autor des Artikels analysiert die Stellungen der russischen, litauschen und polischen Kriminalisten zu dieser Frage. Er kommt zu der Ansicht, daß als Grund der Versionserhebung bei der Verbrechensermittlung das konkrete wesentliche Tatsachenmaterial dienen soll. Es hat den Anforderungen der Begründetheit, Realität der Sache zu entsprechen. Die Feststellung deren Abstammung und Beziehungen zu dem erhobenen Sachmaterial beruht auf den sie erörternden Voraussetzungen (Versionen).
Die Versionen bei der Verbrechensermittlung sind zu erheben aufgrund:
• der im Prozessverfahren festgestellten Information;
• der Information, die mit Hilfe der operativen Tätigkeit erworben wurde;
• der Information, die aus den nicht prozessrechtlichen Quellen stammt: anonyme Anzeigen, Presseberichte usw.;
• den von der Wissenschaft zusammengefassten Ergebnissen der Praktik von Verbrechensermittlung;
• der Information, die sowohl mit Hilfe der operativen (geheimen) Fahndungssystemen, als auch mit Hilfe der Informationssystemen der anderen Institutionen, gesammelt wurde;
• der Erfahrung in der praktischen Tätigkeit bei der Verbrechensermittlung;
• der anderen Informationsquellen, die bei der Tatuntersuchung behilflich sein können und die der oben erwähnten Anforderungen entsprechen.
Die meisten Juristen vertreten die Ansicht, daß die Grundlage der Versionserhebung die Angaben sind, die sowohl aus den prozessrechtlichen Quellen, als auch aus den zu dem Prozessrecht nicht angehörenden Quellen (orientierende Information) stammen.
Der Autor des Artikels analysiert die Stellungen der russischen, litauschen und polischen Kriminalisten zu dieser Frage. Er kommt zu der Ansicht, daß als Grund der Versionserhebung bei der Verbrechensermittlung das konkrete wesentliche Tatsachenmaterial dienen soll. Es hat den Anforderungen der Begründetheit, Realität der Sache zu entsprechen. Die Feststellung deren Abstammung und Beziehungen zu dem erhobenen Sachmaterial beruht auf den sie erörternden Voraussetzungen (Versionen).
Die Versionen bei der Verbrechensermittlung sind zu erheben aufgrund:
• der im Prozessverfahren festgestellten Information;
• der Information, die mit Hilfe der operativen Tätigkeit erworben wurde;
• der Information, die aus den nicht prozessrechtlichen Quellen stammt: anonyme Anzeigen, Presseberichte usw.;
• den von der Wissenschaft zusammengefassten Ergebnissen der Praktik von Verbrechensermittlung;
• der Information, die sowohl mit Hilfe der operativen (geheimen) Fahndungssystemen, als auch mit Hilfe der Informationssystemen der anderen Institutionen, gesammelt wurde;
• der Erfahrung in der praktischen Tätigkeit bei der Verbrechensermittlung;
• der anderen Informationsquellen, die bei der Tatuntersuchung behilflich sein können und die der oben erwähnten Anforderungen entsprechen.
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