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Skirgailė Žaltauskaitė-Žalimienė

Abstract

Bei der Dienstleistungsfreiheit handelt es sich um eine der grundlegenden Freiheiten des Vertrages. Die klassische Dienstleistungsfreiheitskonzeption lässt dem Bestimmungsstaat verlangen, die Dienstleistungserbringer die nationalen Bestimmungen zu befolgen. Man kann doch sagen, dass der Hauptkonflikt (das Prinzip des Herkunftsstaates gegen das Prinzip des Bestimmungsstaates oder die Kompetenz der Staatsregelung gegen den Binnenmarkt) einseitig gelöst wird, d. h. zum Vorteil des Prinzips des Bestimmungsstaates oder der staatlichen Kompetenz. Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Artikel 49 EG nicht nur jede Diskriminierung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch jede Beschränkung und jede Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs, selbst wenn sie unterschiedslos für inländische wie für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende gelten
Die Bestimmungen des Art. 49 des EG Vertrags als ein umfassendes Beschränkungsverbot verstanden werden. Sinn des Beschränkungsverbotes steckt darin, dass auf Grund dieser neuen Konzeption der Dienstleistungsfreiheit mehrere Nationalbestimmungen den Forderungen des Art. 49 des EG Vertrags gleichgestellt werden. Das führt zur Verbesserung des Rechtsstandes der freizügigen Ausländer.
Eingriffsverbot im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit umfasste bereits seit dem Urteil van Binsbergen nicht nur Ungleichbehandlungen, sondern auch sonstige Beschränkungen. Die Rechtssache Alpine Investments zeigte allerdings, dass das ursprünglich allgemeine Beschränkungsverbot auf ein spezifisches zu reduzieren ist. Es muss also gefragt werden, ob die in Rede stehende nationale Regelung den Zugang zum Dienstleistungsmarkt in unmittelbarer Weise behindert.
Die Konzeption des Beschränkungsverbotes hat einen negativen Einfluss auf die Kompetenz der Mitgliedstaaten, weil sie einen Teil der Regelungskompetenz verlieren. Aber dieses Verlieren der Regelungskompetenz beschränkt sich nur in solchen Fällen, für die das Überschreiten der Staatsgrenze geeignet ist. Außerdem scheint es, dass das Prinzip des Beschränkungsverbotes den Unterschied zwischen dem Bestimmungs– und Herkunftsstaat verkleinert hat: es ist für alle Dienstleistungswilligen erlaubt, nach den Rechtsbestimmungen des Herkunftsstaates zu stützen, und der Bestimmungsstaat bekommt einen ordre–public Vorbehalt.
Ziel von der Kommission vorgelegtes Vorschlages für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von 25.2.2004 ist es, einen Rechtsrahmen zu schaffen, durch den die Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden und der den Dienstleistungserbringern ebenso wie den –empfängern die notwendige Rechtssicherheit bietet, die diese für die wirksame Wahrnehmung dieser beiden Grundfreiheiten des EG–Vertrags benötigen. Der Vorschlag erstreckt sich auf eine große Bandbreite von Dienstleistungstätigkeiten mit wenigen Ausnahmen, etwa den Finanzdienstleistungen, und er gilt nur für Dienstleistungserbringer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr sieht der Vorschlag das Herkunftslandprinzip vor, nach dem der Dienstleistungserbringer einzig den Rechtsvorschriften des Landes unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und wonach die Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer nicht beschränken dürfen. Dieses Prinzip wird durch generelle Ausnahmeregelungen, Übergangsregelungen und spezielle Ausnahmen für Einzelfälle ergänzt. Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, die Modernisierung der einzelstaatlichen Regulierungssysteme für den Dienstleistungssektor gemeinschaftsweit zu koordinieren, so dass rechtliche Hindernisse für die Vollendung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen beseitigt werden. Bereits der Bericht offenbart Widerstände bei der Modernisierung der einzelstaatlichen Gesetzgebungen und stellt fest, dass „die Grundsätze des EG–Vertrags, die Tragweite, die ihnen der Gerichtshof verliehen hat, die ehrgeizigen Programme von 1962 und 1985 [...] sich noch immer nicht in dem Maße in einer Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften niedergeschlagen, wie man dies hätte erwarten können“ [COM(2002) 441].

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