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Egidija Stauskienė

Abstract

Der Zivilprozess endet sich nicht mit der Fällung der Gerichtsentscheidung. Damit ihre Rechtskraft realisiert wird, muss die Gerichtsentscheidung vollzogen werden. Fall die gefällte Gerichtsentscheidung freiwillig nicht ausgeführt wird, erfolgt ihre Zwangsvollstreckung. Im solchen Fall wird das Vollzugsverfahren durchgeführt. Davon wie die Gerichtsentscheidungen vollzogen werden, hängt ab, wie das Verfassungsrechts auf gerichtliche Verteidigung realisiert wird, wie wirksam die verletzte oder strittige subjektive Rechte der Person oder die von Gesetzen geschützte Interessen verteidigt werden. Im Gegenfall wären sowohl das Recht auf gerichtliche Verteidigung selbst, als auch die Gerichtsentscheidung rein deklarativ. Das könnte das Vertrauen der Gesellschaft zu Gerichten, ihr Ansehen vermindern. Der besste, rasche und ökonomische Weg der Vollstreckung der Gerichtsentscheidung ist ihre freiwillige Ausführung, ohne des Zwangseingriffes des Staates. Doch die gegenwärtige Situation in Litauen zeugt davon, dass der Staat einen effektiven Rechtsmechanismus für den geeigneten und raschen Vollzugsverfahren schaffen muss. Es bestehen einige vorherrschende Auffassungen wegen der Rechtsnatur des Vollzugsverfahrens. Einerseits wird das Vollzugsverfahren als Fortsetzung der Zivilsache und entsprechend als das letzte, abschließende Stadium des Zivilprozesses betrachtet. Der anderen Auffassung nach wird das Vollzugsverfahren für selbständigen Rechtszweig, der durch die Normen des Vollzugsrechts geregelt wird, gehalten. Einige Vertreter des Prozessrechts hälten das Vollzugsverfahren für den Teil der Verwaltungsprozesses. Im vorliegenden Artikel werden die Argumente der oben erwähnten Auffassungen sowie ihre Begründungen dargeboten. Im Artikel werden die Identifizierungsprobleme des Vollzugsverfahrens als eines Teils des Zivilprozesses und als eines Teils des Verwaltungsprozesses sowie eines eigenständigen Rechtszweiges und Fragen der Stellung des Vollzugsverfahrens im Rechtssystem Litauens erörtert. Die oben genannten Fragen wurden in der Doktrin des Zivilprozessrechts Litauens nicht genauer untersucht.
Meistens werden die Fragen der Rechtsnatur des Voll- zugsverfahrens allein in Zivilprozesslehrbüchern episodisch behandeln. Der Ansicht der Autorin nach, bleibt die Frage der Rechtsnatur des Vollzugsverfahrens sowohl im litauischen als auch im Recht der anderen Ländern diskutabel. Im Artikel werden einige Schlussfolgerungen gezogen, die die Einheit der Ziele, Prinzipien sowie der einigen Instituten des Vollzugsverfahrens und Zivilprozesses begründen.

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