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Gitana Abromavičienė

Abstract

Die Zuständigkeit der Klage für das Gericht, das angerufen wird, ist eine der Bedingungen bei der Anwendung des Klagerechts. Der Gesetzgeber verbindet die Realisierung des Klagerechts unmittelbar mit den im Gesetz vorgesehenen Vorschriften, die die Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts von den anderen Gerichten abgrenzen. Gemäß des Artikels 137 der Zivilprozessordnung Litauens hat die interessierte Person die Klage unter der Befolgung der Vorschriften der Gerichtsbarkeit vorzulegen, weil im Gegensatz die Klage zurückgewiesen werden soll. Folgende Zurüchweisung erstattet aber der Person das Recht auf eine wiederholte Anrufung des anderen zuständigen Gerichts mit demdelben Anspruch. In einem solchen Fall beruht die Klageverzicht des Gerichts auf Grund des oben genannten Artikels nicht auf Fehlen des Klagerechts, sondern auf dem ungeeigneten Gebrauch dieses Rechts.
Die Frage der Zuständigkeit der Klage erlangt in der Regel an ihrer Aktualität nur dann, wenn die Person, die das Klagerecht besitzt, das Gericht anruft. Falls die Person kein Klagerecht hätte, wäre die Tatsache der Befolgung oder Nicht- Befolgung der Vorschriften der Klagezuständigkeit für dieses Recht von keiner Bedeutung. Die Klagezuständigkeit wäre in diesem Fall keine Voraussetzung für Klagerecht. Es ist selbstverständlich, da die ungeeignete Wahl des zuständigen Gerichts noch keinen Nichtsbesitz des Klagerechts bedeuten solle.
Eine solche Tatsache zeugt nur von dem ungeeigneten Gebrauch dieses Rechts, weil ein solcher Nachteil beseitigt werden kann. Der Nichtsbesitz des Klagerechts bedeutet dagegen, dass es solche Umstände (Voraussetzungen) bestehen, die nicht beseitigt werden können. Dementsprechend ruft nur der Besitz des Klagerechts die Notwendigkeit des geeigneten Gebrauchs dieses Rechtes (in diesem Fall – die geeignete Wahl des zuständigen Gerichts) hervor.
Im Artikel werden sowohl die aktuellen Probleme der Einschätzung des in Rechtsdoktrin aufgeführten Begriffes der kompetenzverteilenden Gerichtsbarkeit, als auch die Bedeutung dieser Kategorie in der Gerichtstätigkeit, erörtert.
Es werden auch die Fragen, ob die Gerichtsbarkeit der Zivilsache für das Gericht, das angerufen wird, die Voraussetzung des Klagerechts oder die Bedingung des geeigneten Gebrauchs dieses Rechts ist und ob die Befolgung der Regeln der Gerichtsbarkeit die gleiche Bedeutung sowohl für die Zuständigkeit der Klage als auch für die außerordentliche Gerichtsbarkeit oder nur für die Gerichtsbarkeit der Klage hat.
Der Ansicht der Autorin nach entfaltet der sowohl in Rechtsliteratur als auch in Gerichtstätigkeit gebräuchliche Begriff der Gerichtsbarkeit folgenden Aspekt der Auffassung der kompetenzverteilenden Gerichtsbarkeit nicht, und nähmlich, dass kompetenzverteilende Gerichtsbarkeit nur bei der Entscheidung welches Gericht – der ordentliche oder der besondere – die Sache behandeln soll, behilflich ist.
Ähnliches Problem sieht die Autorin auch in der in Sätzen 2 und 3 des Artikels 36 der Zivilprozessordnung Litauens festgelegten Vorschrift anhand der das zuständige Richterkollegium in Streitigkeiten wegen der Gerichtsbarkeit (unterstreicht von der Autorin) und nicht wegen der Anordnung der Sache an zuständiges Gericht entscheidet.
Die oben genannten Fragen sind der Ansicht der Autorin nach aktuell und diskutabel. In dem vorgelegten Artikel werden die der Meinung der Autorin nach optimalen Lösungswege dieser Probleme dargeboten.

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