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Rolandas Krikščiūnas

Abstract

Die Zivilprozessordnung Litauens bestimmt keine Tatumstände in Zivilsachen, bei denen eine Expertise ausgeführt werden soll. Ungeachtet dessen gibt es Zivilsachen bei denen die Anordnung einer Expertise verbindlich ist.
Es wird in dem vorliegenden Artikel behauptet, daß die Frage des Gebrauchs der speziellen Kenntnisse bei der Feststellung der tatsächlichen Umstände in jedem einzelnen Fall individuell gelöst werden soll und hängt von den Umständen der Zivilsache.
Die Expertise ist das Untersuchungsobjekt nicht nur des Prozessrechts, sondern auch der Kriminalistik, die die taktische Fragen der Expertisenanordnung und -ausführung erörtert.
Der Autor vertritt die Ansicht, daß der Richter sich bei der Anordnung der Expertise im Zivilprozess von den Empfehlungen der Taktik leiten lassen soll.
Im Artikel werden die Tatumstände angegeben, die das Gericht bei der Anordnungder Expertise beachten soll.
Es werden die Hauptprinzipien der Taktik erörtet, von denen das Gericht sich bei der Anordung der Expertise im Zivilprozess leiten lassen soll.
Daneben werden auch die Fragen an den Richter während der Bestimmung des Expertisengegenstandes analysiert.

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