The Compulsory Participation of Defender in the Pre-Trial Investigation - the Quarantee of the Exercise of Legal Rights and Interest of Defendant with Physical and Insance Limitation
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Abstract
Jeder Verdächdigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. In Fällen besonders schwerwiegender Anklagen oder gravierender Defizite des Verdächdigten (zB geistige oder körperliche Gebrechen) bestimmt die Starfprozessordnung, dass im Strafverfahren immer ein Verteidiger mitwirken muss, sogar notwendige Verteidigung. Wenn sich in einem solchen Fall der Verdächdigte einen Verteidiger gewählt hat, so ist damit den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan. Der Wahlverteidiger ist dann zugleich ein notwendiger Verteidiger. Hat der Verdächdigte hingegen keinen Verteidiger gewählt – zumeist weil ihm die finanziellen Mittel fehlen – so wird ihm von Amts ein Verteidiger beigeordnet – der sogar Pflichtverteidiger.
Am meisten verbreitete Weise der Versorgung der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Personen mit der körperlichen oder geistigen Gebrechen auf der Untersuchung ist die Teilnahme des Verteidigers. Da der Verdächtigte mit der körperlichen oder geistigen Gebrechen sich nicht selbst verteidigen kann, die Frage der Teilnahme des Verteidigers die wichtige Bedeutung erwerben.
Von den wissenschaftlichen und praktischen Standpunkten versorgt die notwendige Verteidigung den Schutz der Rechte und der gesetzlichen Interessen dieser Personen, kompensiert die Unvollkommenheit des Verdächtigten.
Im Artikle ist der Punkt 2 des Teiles 1 Artikels 52 der Strafprozessordnung vereinbart. Es wird die Präzisierung diesen Punktes vorgeschlagen.
Auch wird das beachtet, dass die strafrechtliche – prozessuale Gesetzgebung von einer Lage ergänzen wird: in der Sachen über die Taten der Personen, die geistigen Gebrechen haben, der Verteidiger zur Teilnahme in der Sache nach dem Erhalten beliebigen Nachrichten über Vorhandensein der geistigen Gebrechen zugelassen sein soll.
Im Artikel wird die Position unterstützt, dass die Staatsanwälte und die Beamten des vorgerichtlichen Verfahrens, die geistigen oder körperlichen Gebrechen der Verdächtigter bewertenden, jeden Zweifel der Ausweitung die prozessualen Garantien erklären sollen.
Am meisten verbreitete Weise der Versorgung der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Personen mit der körperlichen oder geistigen Gebrechen auf der Untersuchung ist die Teilnahme des Verteidigers. Da der Verdächtigte mit der körperlichen oder geistigen Gebrechen sich nicht selbst verteidigen kann, die Frage der Teilnahme des Verteidigers die wichtige Bedeutung erwerben.
Von den wissenschaftlichen und praktischen Standpunkten versorgt die notwendige Verteidigung den Schutz der Rechte und der gesetzlichen Interessen dieser Personen, kompensiert die Unvollkommenheit des Verdächtigten.
Im Artikle ist der Punkt 2 des Teiles 1 Artikels 52 der Strafprozessordnung vereinbart. Es wird die Präzisierung diesen Punktes vorgeschlagen.
Auch wird das beachtet, dass die strafrechtliche – prozessuale Gesetzgebung von einer Lage ergänzen wird: in der Sachen über die Taten der Personen, die geistigen Gebrechen haben, der Verteidiger zur Teilnahme in der Sache nach dem Erhalten beliebigen Nachrichten über Vorhandensein der geistigen Gebrechen zugelassen sein soll.
Im Artikel wird die Position unterstützt, dass die Staatsanwälte und die Beamten des vorgerichtlichen Verfahrens, die geistigen oder körperlichen Gebrechen der Verdächtigter bewertenden, jeden Zweifel der Ausweitung die prozessualen Garantien erklären sollen.
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Authors retain copyright of their work, with first publication rights granted to the Association for Learning Technology.
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