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Laura Gumuliauskienė

Abstract

Urteile, die in einem Gericht eines bestimmten Staates ergangen sind, zeichnen sich, wie auch positives Recht im allgemeinen, durch die Exterritorialität nicht aus, und, obwohl sie rechtskräftig werden, erlangen sie von selbst keine Rechtskraft außerhalb des Inlands und können im Hoheitsgebiet eines anderen Staates nicht vollstreckt werden. Telweise hängt das auch mit der Souveränität eines jeden Staates sowie mit der Rechtsprechung zusammen, die „bei der Staatsgrenze zu Ende geht“ (außer der Rechtsprechung von internationalen Gerichten und Tribunalen). Um den Anfang der Vollstreckung eines Urteils, das im Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu vollstrecken ist (z. B. aus dem Grunde, dass der Wohnort des Beklagten oder sein Eigentum sich in dem Staat befindet), zu erzielen, ist noch ein Verfahren erforderlich, und zwar Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils. Die Anerkennung bedeutet, dass einem ausländischen Urteil im Hoheitsgebiet eines Staates diegleiche Rechtskraft verliehen wird, wie den nationalen Urteilen des Staates, und die Vollstreckung des ausländischen Urteils verbindlich wird.
In dem Artikel werden Möglichkeiten und verschiedene Modelle der Anerkennung von litauischen Gerichtsurteilen in ausländischen Staaten je nach dem Zeitpunkt des Ergehens jeweiligen Gerichtsurteils sowie nach rechtlichen Beziehungen zwischen Litauen und einem bestimmten Staat, in dem die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erzielt wird, analisiert. Je nach dem, in welchem Staat die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des litauischen Gerichtsurteiles erforderlich ist, sind einige Modelle der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der litauischen Gerichtsurteile möglich. Das sind:
1. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der litauischen Gerichtsurteile in den Staaten, mit denen die Republik Litauen einen Rechtshilfevertrag und abgeschlossen hat.
2. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der litauischen Gerichtsurteile in ausländischen Staaten auf Grund von universalen Übereinkommen.
3. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der litauischen Gerichtsurteile in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
4. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der litauischen Gerichtsurteile in ausländischen Staaten beim Fehlen einer zwischenstaatlichen rechtlichen Regelung.
In dem Artikel wird etwas größere Aufmerksamkeit auf die Neuerungen in der Regelung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der litauischen Gerichtsurteile in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Beitritt Litauens der EU gerichtet.

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