Die Besonderheiten der Verhandlung der Streitigkeiten mit Geringem Streitwert: Theorie und Praxis
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Abstract
In diesem Artikel werden die Besonderheiten der Verhandlung der Streitigkeiten mit geringem Streitwert behandelt. Zuerst wird die Frage gestellt, ob es dem Staat überhaupt obliegt, einer Person, die eine Forderung geringen Wertes geltend macht, die Möglichkeit auf den Rechtsschutz einzuräumen. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass in dem gegenwärtigen Recht die Nichteinräumung des Rechtsschutzes einer Person, die eine Forderung mit geringem Streitwert geltend macht, weder mit dem Nichtbestehen der Notwendigkeit des Rechtsschutzes noch mit den Überlegungen von der Wirtschaftlichkeit des Prozesses begründet werden kann.
Wenn die Prozesskosten den Streitwert um mehrfaches übersteigern, sollte dies als der Preis für das in öffentlicher Hand behaltene Monopol der Rechtsprechung angesehen werden. Die Nichteinräumung des Rechtsschutzes bei Streitigkeiten mit geringem Streitwert kann als widersprechend dem Artikel 30 der Verfassung der Republik Litauen und dem Artikel 6 der EMRK angesehen werden.
Man darf jedoch den Verbot der Nichteinräumung des Rechtsschutzes nicht allzu umfassend auslegen und auf Grund dieses Grundsatzes jede Prozessdifferenzierung auf der Basis des Streitgegenstandes, seiner Bedeutung oder des Verfahrenswertes verbieten. Die Verfassung legt die Mindestanforderungen für den Rechtsschutz fest, man kann jedoch aus diesen Anforderungen kein Fazit ziehen, dass es verboten ist, eine Verhandlungsordnung nach dem Streitbetrag zu differenzieren.
In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich der Vorschriften des Artikels 441 ZPO, die die Besonderheiten der Verhandlung der Streitigkeiten mit geringem Streitwert vorsehen, untersucht. Dabei wird festgestellt, dass es in Litauen für das verbindliche Modell der Anwendung solcher Besonderheiten entschieden wurde, das dem Artikel 495a ZPO Deutschlands entspricht, dessen Anwendung vom Willen der Parteien nicht abhängt. Zwar man gemäß Teil 1 Artikel 441 ZPO die Vorschriften dieses summarischen Verfahrens nur zur Verhandlung der Streitigkeiten um Geldbeträge, die eintausend Litas nicht übersteigen, anwenden darf, wird in der Arbeit den Gerichten vorgeschlagen, die Bestimmungen des Abschnittes XIV ZPO als solche auszulegen, die die Anwendung der Vorschriften dieses summarischen Verfahrens zur Verhandlung der Streitigkeiten um die Forderungen nicht nur geldlichen, sondern auch anderen Charakters geringen Vermögenswertes zulassen.
Eine weitere Gruppe von Fragen ist den konkreten Prozessvorschriften gewidmet, mit denen die Verhandlung der Streitigkeiten mit geringem Streitwert im summarischen Verfahren anders verläuft als im gewöhnlichen Zivilverfahren. Bei deren Besprechung wird eine Möglichkeit dargestellt, eine Sache im schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ausserdem wird die Lockerung des Beweisverfahrens analysiert und eine Möglichkeit behandelt das Urteil ohne Tatbestand zu fällen und die Entscheidungsgründe nur kurz darzustellen.
Wenn die Prozesskosten den Streitwert um mehrfaches übersteigern, sollte dies als der Preis für das in öffentlicher Hand behaltene Monopol der Rechtsprechung angesehen werden. Die Nichteinräumung des Rechtsschutzes bei Streitigkeiten mit geringem Streitwert kann als widersprechend dem Artikel 30 der Verfassung der Republik Litauen und dem Artikel 6 der EMRK angesehen werden.
Man darf jedoch den Verbot der Nichteinräumung des Rechtsschutzes nicht allzu umfassend auslegen und auf Grund dieses Grundsatzes jede Prozessdifferenzierung auf der Basis des Streitgegenstandes, seiner Bedeutung oder des Verfahrenswertes verbieten. Die Verfassung legt die Mindestanforderungen für den Rechtsschutz fest, man kann jedoch aus diesen Anforderungen kein Fazit ziehen, dass es verboten ist, eine Verhandlungsordnung nach dem Streitbetrag zu differenzieren.
In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich der Vorschriften des Artikels 441 ZPO, die die Besonderheiten der Verhandlung der Streitigkeiten mit geringem Streitwert vorsehen, untersucht. Dabei wird festgestellt, dass es in Litauen für das verbindliche Modell der Anwendung solcher Besonderheiten entschieden wurde, das dem Artikel 495a ZPO Deutschlands entspricht, dessen Anwendung vom Willen der Parteien nicht abhängt. Zwar man gemäß Teil 1 Artikel 441 ZPO die Vorschriften dieses summarischen Verfahrens nur zur Verhandlung der Streitigkeiten um Geldbeträge, die eintausend Litas nicht übersteigen, anwenden darf, wird in der Arbeit den Gerichten vorgeschlagen, die Bestimmungen des Abschnittes XIV ZPO als solche auszulegen, die die Anwendung der Vorschriften dieses summarischen Verfahrens zur Verhandlung der Streitigkeiten um die Forderungen nicht nur geldlichen, sondern auch anderen Charakters geringen Vermögenswertes zulassen.
Eine weitere Gruppe von Fragen ist den konkreten Prozessvorschriften gewidmet, mit denen die Verhandlung der Streitigkeiten mit geringem Streitwert im summarischen Verfahren anders verläuft als im gewöhnlichen Zivilverfahren. Bei deren Besprechung wird eine Möglichkeit dargestellt, eine Sache im schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ausserdem wird die Lockerung des Beweisverfahrens analysiert und eine Möglichkeit behandelt das Urteil ohne Tatbestand zu fällen und die Entscheidungsgründe nur kurz darzustellen.
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