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Iveta Vitkutė-Zvezdinienė

Abstract

Der Artikel ist den Anwendungsgrenzen der Geringfügigkeit gewidmet. Hier wird die Bestimmung des Gesetzgebers betreffs der Anwendung der Geringfügigkeit eingeführt, die Probleme der Anwendung der Geringfügigkeit aufgestellt und die Verbesserungsmöglichkeit der Gesetzbestimmungen analysiert. Die Analyse des Gerichtspraktikums zeigt, dass man sehr oft auf den Anwendungsproblemen des Art. 37. stoßt. Es ist weit bekannt, dass im Art. 37. die Bestimmungen des Erlasses von der strafrechtlichen Haftung wegen der geringfügigen Tat geregelt sind. Bei der Einschätzung diesen Bestimmungen, ohne Zweifel kann man sagen, dass der Schwerpunkt oder, anders gesagt, die Grundlage der Anwendung des Art. 37. – das Begehen der geringfügigen Tat ist. Die wesentliche Neuheit des Strafgesetzbuches 2000 besteht darin, dass das Strafgesetz zwei Arten von Straftaten bestimmt: die Untat und das sträfliche Delikt (StGB Art. 10). Inzwischen ist im Art. 37. die konkrete Art der Straftat – die Untat – festgestellt. Das entscheidet die Bestimmung des Gesetzgebers, dass diese Bestimmungen für die andere Art der Untat – für das sträfliche Delikt – nicht gelten. Die Untat gilt als geringfügig, wenn die begehende Tat allen im Strafgesetz vorgesehene Merkmalen des Straftatbestands entspricht, aber das Gericht zieht aus manchen Besonderheiten des Straftatbestands die Schlussfolgerungen, dass die Gefährlichkeit der begehenden Tat nicht so groß ist. In diesem Fall ist das nicht zweckmäßig den Täter zur strafrechtlichen Haftung zu ziehen und durch die Strafe des Strafgesetzes zu bestrafen. Das aber bestimmt keine Artikel über Merkmalen des sträflichen Deliktes.
Die Bestimmung des Gesetzgebers betreffs des sträflichen Deliktes ist so, dass das Strafvergehen selbst so eine Straftat ist, die frühzeitig im Gesetz wegen bestimmten Merkmalbesonderheiten weniger gefährlich als die Untat anerkannt ist. Aus diesem Grund ist die neuerliche Einschätzung denselben Umständen (Tatgegenstand, Höhe des Schadens usw.) bei der Bestrebung das Strafvergehen als geringfügig anzuerkennen, nicht möglich. Anderes Problem besteht darin, dass bei der Analyse des Gesetzes und anderen Rechtsakten bemerkt wurde, dass die Merkmale der Straftaten oder anderen Rechtsverletzungen im Gesetz sehr ähnlich definiert sind. Deswegen kommt im Gerichtspraktikum ganz oft vor, dass die Person, die die Straftat begangen ist, für die eine alternative Haftung vorgesehen ist, ist wegen der Geringfügigkeit von der strafrechtlichen Haftung erlassen, obwohl die strafrechtlichen Haftung nicht das einzige Wirkungsmittel im Formsystem der rechtlichen Haftung für den Verletzenden ist.
Im Artikel sind die Beispiele aus dem Gerichtspraktikum analysiert und ist auf die Fehler bei der Anwendung des Art. 37. hingewiesen.

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