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Jörg Arnold

Abstract

Die im Entwuf des Allgemeinen Teils des litauischen StGB (lit. EntwStGB) enthaltenen normativen Prinzipien und Grundsätze einer rechtsvergleichenden Betrachtung mit dem deutschen Strafrecht unterzogen Dieser Rechtsvergleich erfolgt in einem historischen und theoretischen Bezugsrahmen. Für das deutsche Strafrecht (inklusive Strafverfahrensrecht) wird insoweit auf dessen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip hingewiesen, das in der Tradition des vom Vernunftrecht geprägten Staatsdenken des Frühliberalismus, der auch als Zeitalter der Aufklärung gilt, steht. Die Entwicklung des deutschen Strafrechts befindet sich jedoch in einem Spannungsverhältnis zwischen diesem Vernunftstrafrecht oder freiheitlichem Strafrecht auf der einen Seite und einem instrumentalen Strafrecht, das den freiheitlichen Aspekt immer mehr zu Gunsten präventiver Zwecke aufgibt, auf der anderen Seite. Markantester Ausdruck dafür ist die Einführung des sogenannten "Großen Lauschangriffs", mit dem das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung einer starken Einschränkung unterworfen wurde. Der Staat darf jetzt Gespräche in Privatwohnungen abhören, was mit dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität gerechtfertigt wird. Vor diesem Wandel des Rechtsstaatsbegriffs in Deutschland wird der Rechtsstaatsbegriff der neuen Litauischen Verfassung hinterfragt. Dies erscheint um so notwendiger, als beim Aufbau des Rechtsstaates in Litauen zugleich der Tatsache Rechnung zu tragen ist, daß sowohl die Lehren aus der staatssozialistischen Vergangenheit durch die Errichtung eines freiheitlichen Strafrechts zu ziehen sind als aber auch zugleich auf ein neuartiges explosionsartig angestiegenes Kriminalitätsgeschenen reagiert werden muß.
In diesem Kontext werden folgende Prinzipien des deutschen StGB und des litauischen StGB-Entwurfs verglichen: Ziele bzw. Zwecke der Strafgesetzgebung (wobei hier eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung erfolgt); Rückwirkungsverbot; Analogieverbot; Schuldstrafrecht; gestellt wird schließlich die Frage nach dem Tat- oder Täterstrafrecht. Als weitere grundsätzliche Fragen werden rechtsvergleichend behandelt: versuchte und vollendete Straftat; Notwehr und Notstand; weitere "Strafbarkeitseleminierungen"; Jugendstrafrecht.
Am Ende wird die Schlußfolgerung gezogen, daß von einem Grundkonsens der Reformdiskussion ausgegangen werden sollte, der darin besteht, daß bei aller Realität der Kriminalitätsentwicklung auf freiheitliche rechtsstaatliche Leitbilder nicht verzichtet werden darf.

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