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Julija Kiršienė Kristupas Kerutis

Abstract

Da der Unternehmenskauf in Litauen nur seit dem 1. Juli 2001 mit dem In–Kraft–Treten des neuen Zivilgesetzbuches eine klare gesetzliche Grundlage bekommen hat, werden im vorliegenden Beitrag die handelsrechtlichen Unterschiede zwischen dem asset deal und dem shere deal grundsätzlich behandelt. Die Hauptfragen der Analyse beziehen sich auf den Schutz der gutgläubigen Dritten, die Haftung des Verkäufers für Sachmangel im Unternehmens– bzw. Aktienverkauf sowie die sachenrechtliche Aspekte des Aktienkaufs. Die in diesem Aufsatz behandelte Problematik ist mit zahlreichen Beispielen von praktischer Bedeutung illustriert.
Die Autoren der Analyse beginnen mit einem wichtigen Ansatzpunkt, dass die kommerziellen Interessen der Kontrahenten bei der Geschäftsübernahme durch den Unternehmens– bzw. Aktienkauf im Grunde genommen gleichstehen, demgemäß werden die handelsrechtlichen Subjekte eher einen einfacheren Weg – mit wenigerem Zeit– und wirtschaftlichem Aufwand, wählen; d. h. sie werden den shere deal abschließen, obwohl im Sinne der Rechtssicherheit ist in der Regel dem Käufer und dem gutgläubigen Dritten des zu verkaufenden Unternehmens der Unternehmenskauf (nicht der Aktienkauf) günstiger, weil der Verkauf des Unternehmens veröffentlicht werden soll, sonst könnte man ihn gegen die Drittpersonen nicht anwenden.
Dem Käufer ist es günstiger den Unternehmen zu kaufen auch weil dabei die Normen des Sachenrechts und unter anderem Institut der Unternehmensmangel eindeutig angewendet werden. Es wird aber angemerkt, dass der Kreditorenschutzmechanismus im litauischen Zivilgesetzbuch über das Erforderliche hinausgeht: die Sicherung der Kreditorenrechten (der Beweis, dass der Käufer fähig ist, die Schulden abzutragen) wird in das Schuldenabtragen, mit dem Vorschlag es zu vereinfachen, umgesetzt. Im Artikel wird behauptet, dass Rechtgeschäft über den Aktienverkauf nur in dem Fall als eine Geschäftsübernahme anerkannt werden könnte, wenn in der Folge des Rechtsgeschäfts die Geschäftsführung der Gesellschaft auf dem Käufer übergehen würde, und das bedeutet in der Regel, dass das Kontrollaktienpaket erworben wird, und der Anteil der übrigen Gesellschafter so gering ist, dass sie nicht imstande sind, das Recht des vorherrschenden Aktieninhabers in der Geschäftsführung zu beschränken, d. h. die Zahl der verkauften Aktien sollte 2/3 der Aktien ausmachen oder ein größeres Abstimmungsrecht verleihen. Außerdem, im Bezug darauf, dass in der Gerichtspraxis der anderen Länder der Aktienverkauf in bestimmten Fällen dem Unternehmensverkauf gleichgesetzt wurde, vermuten die Autoren, dass in der Zukunft in den litauischen Gerichten so eine Praxis sich entwickeln kann, wobei die Abmachung über den Aktienverkauf, wenn in der Folge der Abmachung das Geschäft verkauft wird, dem Unternehmensverkauf gleichgesetzt sein könnte.

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