##plugins.themes.bootstrap3.article.main##

Jolanta Zajančkauskienė

Abstract

Im ersten Teil des Artikels wird der hauptsächliche Zug Prozesses bei der Anwendung der zwangsmässigen medizinischen Mitteln unterschieden – das ist die prozessuale Lage der Person, gegenüber derer der Anwendungsprozess von den zwangsmässigen medizinischen Mitteln vollstreckt wird. In der rechtlichen Wissenschaftsliteratur stösst man auf verschiedene Positionen. Der Meinung der Autorin nach, das Problem der prozessualen Lage einer Person, gegenüber derer der Prozess wegen der Vollstreckung von zwangsmässigen medizinischen Mitteln angefangen worden ist, sollte anhand der Bestimmungen der Rechtstheorie, die das Rechtssubjekt von dem Subjekt eines Rechtsverhältnisses unterscheidet, gelöst werden.
Wenn das Subjekt, dem gegenüber der Prozess wegen der Vollstreckung der zwangsmässigen medizinischen Mitteln an- gefangen wird, unmündig (im Strafrechtprozesssinn) ist, kann es nur zum Subjekt im Strafprozessverhältnis erst dann werden, wenn eine Vermittlung des Verteidigers, des Vertreters nach Gesetz besteht und wenn seine direkte Anwesenheit nicht notwendig ist. Dem Inhalt nach können Prozessrechte von so einer Person den Rechten eines Verdächtigten, Beschuldigten entsprechen, aber das ist das recht von der oben genannten Person. Es wird empfohlen das gesetzlich zu machen.
Im zweiten Teil des Artikels wird Anwendung von den zwangsmässigen medizinischen Mitteln, ihre Verlängerungs – und Änderungs – oder Aufhebungsordnung analysiert. Gerichtspraxis hatte Bestimmungen formuliert, aufgrund derer den straftätigen Personen mit geistiger Behinderung ein entsprechenedes zwangsmässiges medizinisches Mittel gewählt wird. Diese Aspekten werden anhand den Beispielen aus der Praxis analysiert. Der Akzent wird darauf gesetzt, dass Gefährlichkeit der Straftat, wie eine der Anwendung von den zwangsmässigen medizinischen Mitteln Bedingung, mit anderen Umstände, die die Gefährlichkeit eines Person zeigen kann, würdigen muss. Gegensätzlich werden diese Mitteln Strafe.
Hier werden auch positive und auch negative Aspekten der Sicherstellungs der Verteidigung von der Person, gegenüber derer die zwangsmässigen medizinischen Mitteln angewendet werden, dargesstelt. Es wird empfohlen im Strafprozessgestz Bestimmunge über obligatorische Teilnahme des Verteidigers im Gerichtssitzung, in deren die Frage über Verlängerungs – und Änderungs – oder Aufhebungsordnungs der zwangsmässigen medizinischen Mitteln entscheiden wird, hineinzuziehen. Im Artikel werden auch die Hauptzüge des Schutzsystems der Personen mit geistiger Behinderung, die in der Praxis des Gerichtes Europas für Menschenrechte formuliert worden sind, unterbreitet, und was die Einhaltung des Artikels 5 der europäischen Menschenrehtskonvention garantiert. Diese Züge sind auch den Personen angewandt, an denen zwangsmässige medizinische Mittel vollstreckt werden.

##plugins.themes.bootstrap3.article.details##

Section
Articles