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Klaus-Dieter Haase

Abstract

Die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in der forensischen Praxis ist groß. Die Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes ist es, die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu überbrücken. Der vorläufige Rechtsschutz ergänzt insofern das Hauptsacheverfahren, indem er dessen volle Wirksamkeit absichert. Zur Effektivität von Rechtsschutz gehört wesentlich eine zeitliche Komponente: Rechtsschutz muss möglichst zeitnah gewährt werden. Reichweite und inhaltliche Grenzen des vorläufigen Rechtsschutzes folgen aus dem einstweiligen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes.
Für einzelne Rechtsgebiete des Verwaltungsrechts stellt der vorläufige Rechtsschutz wenn nicht die einzige, so doch die maßgebliche Form des Rechtsschutzes dar. Er wandelt sich insoweit vom gerichtlichen Neben- bzw. Sonderverfahren hin zum Regelverfahren. Das gilt namentlich für Verfahren auf Zulassung zum Studium und für versammlungsrechtliche Verfahren.
Als verfahrensrechtliche Institution ist der vorläufige Rechtsschutz in seinen Einzelheiten in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwei eigenständige Verfahren des Eilrechtsschutzes: das verkürzend sogenannte Aussetzungsverfahren einerseits und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung andererseits. Das Aussetzungsverfahren betrifft ausschließlich den einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Vollziehung belastender Verwaltungsakte.
Die einstweilige Anordnung ist das Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes in allen sonstigen Fällen. Das Aussetzungs- und das Anordnungsverfahren sind jeweils selbständige gerichtliche Verfahren.
In Anbetracht ihrer unterschiedlichen Anwendungsbereiche schließen sich das Aussetzungs- und das Anordnungsverfahren an sich gegenseitig aus.
Die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind nach einer in gerichtlichen Entscheidungen häufig zu lesenden Formulierung „summarische“ Verfahren. Das macht deutlich, dass die Sach- und Rechtslage im vorläufigen Verfahren schon wegen der zeitlichen Zwänge nicht in gleicher Weise ausgelotet werden kann wie im Klageverfahren.

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