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Joachim Arntz

Abstract

Es dauerte mehr als 100 Jahre, bis ein umfassender Verwaltungsrechtsschutz durch unabhängige Gerichte zumindest im westlichen Teil Deutschlands verwirklicht wurde. Jetzt garantiert die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) einen lückenlosen und effektiven gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der deutschen öffentlichen Gewalt. Der Rechtsweg ist auch dann eröffnet, wenn das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht. Da die Grundrechte die staatliche Gewalt auf allen Ebenen als unmittelbar geltendes Recht binden (Art. 1 Abs. 3 GG), ist ihre Bedeutung immens. Doch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg nur gegen Eingriffe der "öffentlichen Gewalt". Öffentliche Gewalt in diesem Sinne ist jedenfalls die gesamte vollziehende Gewalt, unabhängig davon, ob sie als Verwaltung oder als Regierung zu qualifizieren ist [1]. Als Gerichte, welche die rechtsprechende Gewalt ausüben, führt Art. 92 GG das Bundesverfassungsgericht, die "in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte" und die Gerichte der Länder auf. Als Bundesgerichte nennt Art. 95 GG neben dem für den Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zuständigen Bundesgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. Ihnen entsprechen die fünf Gerichtszweige, die es in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Sie alle nehmen Rechtsschutzaufgaben nach Art. 19 Abs. 4 GG wahr.
Die richterliche Unabhängigkeit dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der staatlichen Aufgabe Rechtsprechung. Vollständige richterliche Unabhängigkeit besteht nur dort, wo der Richter sowohl sachlich als auch persönlich unabhängig ist.

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