Die Gerichtlichen Vollstreckungstitel
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Abstract
Im Artikel wird der Begriff des Vollstreckungstitels, seine Bedeutung im abschließenden Stadium des Zivilprozesses – dem Vollzugsverfahren - analysiert. Die Vollstreckungstitel werden auf Grund verschiedenartiger Kriterien klassifiziert. Die Autoren weisen auf die Bedingungen, die notwendig sind, damit das Dokument als Vollstreckungstitel anerkannt wird, hin.
Der Ansicht der Autoren nach, macht der Vollstreckungstitel das Vollzugsverfahren rechtsmäßig, ohne die Begründung der Forderung des Klägers hinzuweisen. Der Vollstreckungstitel ist ein dienstliches Fundament des Vollzugsverfahrens. Aber das bedeutet nicht, dass der Vollzugsverfahren von dem Materialrecht isoliert ist, obwohl im Vollzugsverfahren der materialrechtliche Grund des Vollzugs nicht geprüft wird.
Im Artikel werden auch die Besonderheiten der verfassungsgerichtlichen Urteile der Republik Litauen, Prozessvergleiche, Urteile als Vollstreckungstitel, auf deren Grundlage die privaten Gerichtsvollzieher die Kriminalstrafen vollziehen, behandelt. Die Vollstreckungstitel können im Gericht nicht bestritt werden, doch die Klauselerteilung kann im Gericht bestritten werden.
An Ende des Artikels ziehen die Autoren die Schlussfolgerungen, auf deren Grund das Verzeichnis von Vollstreckungstitel in der ZPO verändert werden kann. Die Bestimmungen des Art. 6.985 BGB Litauens über den Friedensvertrag als ein zwangsvollstreckbares Dokument widersprechen den Bestimmungen des Art. 587 der litauischen ZPO. Diese Bestimmungen verankern, dass die Vollstreckungstitel nur die Vollstreckungsklausel aufgrund eines gerichtlichen Urteils für vollstreckbar erklärt wird.
Die Autoren analysieren im Artikel auch die Besonderheiten des Vollzugs von ausländischen Gerichtsurteilen, die in Litauen für vollstreckbar erklärt werden. Die Republik Litauen ratifizierte Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom Jahre 1950. Litauische Republik hat sich verpflichtet gemäß den Bestimmungen des Art. 53 Konvention die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs von Menschenrechte zu vollziehen. Die Verfasser vertreten die Ansicht, dass die Entscheidungen von diesem Gericht gemäß den Bestimmungen der Vollzugsverfahren der litauischen ZPO für vollstreckbar erklärt werden sind. Danach müssen die gültigen Gesetze verändert werden, auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs von Menschenrechte als Vollstreckungstitel hinweisend.
Am 21.01.2005 ist die Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des EU Rates vom 21.4.2004 zur Einführung des europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Kraft getreten. Der Europäische Vollstreckungstitel – also ein als solcher bestätigter Exekutionstitel – ist in anderen Mitgliedstaaten ohne das Erfordernis der Vollstreckbarerklärung (anzuerkennen und) zu vollstrecken. Ein Zwischenverfahren im Vollstreckungsstaat findet somit nicht mehr statt. Im Artikel werden die Besonderheiten des Vollzugs des europäischen Vollstreckungstitels analysiert.
Der Ansicht der Autoren nach, macht der Vollstreckungstitel das Vollzugsverfahren rechtsmäßig, ohne die Begründung der Forderung des Klägers hinzuweisen. Der Vollstreckungstitel ist ein dienstliches Fundament des Vollzugsverfahrens. Aber das bedeutet nicht, dass der Vollzugsverfahren von dem Materialrecht isoliert ist, obwohl im Vollzugsverfahren der materialrechtliche Grund des Vollzugs nicht geprüft wird.
Im Artikel werden auch die Besonderheiten der verfassungsgerichtlichen Urteile der Republik Litauen, Prozessvergleiche, Urteile als Vollstreckungstitel, auf deren Grundlage die privaten Gerichtsvollzieher die Kriminalstrafen vollziehen, behandelt. Die Vollstreckungstitel können im Gericht nicht bestritt werden, doch die Klauselerteilung kann im Gericht bestritten werden.
An Ende des Artikels ziehen die Autoren die Schlussfolgerungen, auf deren Grund das Verzeichnis von Vollstreckungstitel in der ZPO verändert werden kann. Die Bestimmungen des Art. 6.985 BGB Litauens über den Friedensvertrag als ein zwangsvollstreckbares Dokument widersprechen den Bestimmungen des Art. 587 der litauischen ZPO. Diese Bestimmungen verankern, dass die Vollstreckungstitel nur die Vollstreckungsklausel aufgrund eines gerichtlichen Urteils für vollstreckbar erklärt wird.
Die Autoren analysieren im Artikel auch die Besonderheiten des Vollzugs von ausländischen Gerichtsurteilen, die in Litauen für vollstreckbar erklärt werden. Die Republik Litauen ratifizierte Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom Jahre 1950. Litauische Republik hat sich verpflichtet gemäß den Bestimmungen des Art. 53 Konvention die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs von Menschenrechte zu vollziehen. Die Verfasser vertreten die Ansicht, dass die Entscheidungen von diesem Gericht gemäß den Bestimmungen der Vollzugsverfahren der litauischen ZPO für vollstreckbar erklärt werden sind. Danach müssen die gültigen Gesetze verändert werden, auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs von Menschenrechte als Vollstreckungstitel hinweisend.
Am 21.01.2005 ist die Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des EU Rates vom 21.4.2004 zur Einführung des europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Kraft getreten. Der Europäische Vollstreckungstitel – also ein als solcher bestätigter Exekutionstitel – ist in anderen Mitgliedstaaten ohne das Erfordernis der Vollstreckbarerklärung (anzuerkennen und) zu vollstrecken. Ein Zwischenverfahren im Vollstreckungsstaat findet somit nicht mehr statt. Im Artikel werden die Besonderheiten des Vollzugs des europäischen Vollstreckungstitels analysiert.
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Authors retain copyright of their work, with first publication rights granted to the Association for Learning Technology.
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