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Milda Vainiutė

Abstract

Im Artikel wird die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein von 1921 behandelt. Obwohl diese Verfassung als Modifizierung der Verfassung von 1862 bezeichnet wird, wurden in dieser Verfassung viele Neuerungen verankert. Sie wird als liberale, streng abänderbare und oktroyierte Verfassung bezeichnet. Vor allem sollte die starke Stellung des Fürsten im Verfassungsgefüge unterstrichen werden. Gleichzeitg sollte man aber auch die wichtige Rolle des Volkes erwähnen, das die direkte Demokratie in Form von verfassungsgebenden Initiativen und Volksabstimmungen verwirklichen kann.
Weiterhin hat die Autorin im Artikel das Institut der Menschenrechte und -freiheiten und ihre verfassungsrechtliche Garantien erörtert. Es wird hier auch eine große Aufmerksamkeit den verfassungsrechtlichen Institutionen – dem Fürst, dem Landtag, der Regierung sowie den Gerichten geschenkt sowie eine kurze Analyse ihrer Berufung, Zusammensetzung und Befugnisse vorgebracht. Es werden gleichzeitig die nach der Volksabstimmung von 2003, als die Frage über die breite der Befugnisse von Staatgewalten gestellt und für die Erhaltung einer starken und politisch aktiven Monarchie entschieden wurde, stattgefundenen Neuerungen und Vervollständigungen der Verfassung behandelt.
Es wird unterstrichen, dass die politischen Akteure wie früher, so auch heute nach einem Konsensus während des politischen Dialogs angesichts der kleinen Größe und gleichzeitig der äußerlichen Verletzlichkeit des Staates streben sollen. Dieser Dialog und Konsensus bringt dem Fürstentum auch die innere Stabilität.

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