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Edgar Isermann

Abstract

Der Zivilprozess ist unter rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtpunkten ein komplexes Instrumentarium zur Beendigung einer streitigen Auseinandersetzung. Er ist nicht nur geprägt von den schriftlichen Ausführungen der Parteien, die den Streitstoff bestimmen. Das „Herz des Verfahrens“ ist die mündliche Verhandlung. Sie stellt an den Richter hohe Anforderungen. Diese Anforderungen beschränken sich nicht auf die autoritäre Ordnungsfunktion und die Wahrung formeller Rahmenbedingungen. Der Richter ist verpflichtet, den Parteien den Weg zur materiellen Gerechtigkeit zu ebnen. Dafür muss er Vorgaben beachten, die sich aus der Verfassung ergeben. Die Parteien haben einen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Fairness im Verfahren, auf Gleichbehandlung und auf eine objektiv willkürfreie Behandlung. Mit diesem Recht der Parteien korrespondieren Pflichten des Richters für sein konkretes Handeln. Ihn trifft eine Fürsorgepflicht gegenüber den Parteien. Diese Pflicht betrifft nicht nur den allgemeinen Umgang mit den Parteien. Sie konkretisiert sich mit Blick auf die Sach- und Rechtslage in Form richterlicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

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